EuGH: Kirchenaustritt allein reicht nicht für Kündigung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Entscheidung die Rechte kirchlicher Arbeitnehmer:innen gestärkt (Urt. v. 17.03.2026, Az. C-258/24). Konkret ging es um die Kündigung einer Arbeitnehmerin der Caritas, die in einer Schwangerenberatungsstelle beschäftigt war.

Ritt durch die Instanzen – Vorlage durch das BAG

Nachdem die Arbeitnehmerin nach einem sechs Jahre dauernden Arbeitsverhältnis im Juni 2013 in Elternzeit ging, trat sie aus der katholischen Kirche aus. Als Grund gab sie das besondere Kirchgeld der Diözese Limburg an, welche kurz vorher unter anderem durch das besondere Luxusleben des damaligen Bischofs deutschlandweit Bekanntheit erlangte.

Nach dem Ende der Elternzeit führte ihr Arbeitgeber dann ein Gespräch über den Wiedereintritt in die katholische Kirche mit ihr und stellte eine Kündigung in Aussicht, falls sie nicht wieder eintreten würde. Diesen Wiedereintritt lehnte die Arbeitnehmerin jedoch ab und bekam damit die zu diesem Zeitpunkt absolut erwartbare Kündigung.

Gegen diese Kündigung wehrte sie sich mit einer Kündigungsschutzklage und bekam vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht damit Recht. Nun liegt der Fall beim Bundesarbeitsgericht, welches den Fall dem EuGH vorlegte und um Auslegung bat.

EuGH: Keine Kündigung nur wegen des Austritts

Der EuGH hat nun geurteilt und festgestellt, dass eine Kündigung wegen des Kirchenaustritts dann unzulässig ist, wenn auch andere nicht-katholische Arbeitnehmer:innen beschäftigt werden. Er wertete es als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG und als unzulässige Diskriminierung aufgrund der Ausübung der negativen Religionsfreiheit.

Da der Arbeitgeber im vorliegenden Fall zeitgleich zwei evangelische Arbeitnehmer:innen beschäftigte, dürfte das Bundesarbeitsgericht in der Revision zum Schluss kommen, dass die Kündigung keinen Bestand haben kann.

Nebenbemerkung: der Grund für den Kirchenaustritt ist nachvollziehbar

Als Grund für den Kirchenaustritt nannte die Arbeitnehmerin das zusätzlich erhobene Kirchgeld der Diözese Limburg. Das erhebt die Diözese von Mitgliedern, die mit gut verdienenden Nicht-Mitgliedern verheiratet sind. Ihr Mann war zuvor infolge des Luxus-Skandals um den ehemaligen Limburger Bischof Franz-Peter Tebartz-van Elst aus der katholischen Kirche ausgetreten.

In einer Zeit eines Luxus-Skandals und dem Bekanntwerden der verschwenderischen Amtsführung des Limburger Bischofs noch mehr Geld von Mitgliedern zu verlangen, deren nicht-kirchliche Ehepartner gut verdienen, ist aus objektiver Perspektive schon sehr frech und erinnert an Sippenhaft. Wenn also zukünftig jemand eine Blaupause für das Vergraulen von Kirchenmitgliedern braucht: einfach mal in Limburg fragen.

Konsequente Weiterentwicklung der Rechtssprechung zu Kündigung bei Kirchenaustritt

Mit der vorliegenden Entscheidung geht der EuGH noch einen Schritt weiter als bisher. Die Kirche kann auf dieser Basis nicht mehr einfach aufgrund des Kirchenaustritts kündigen, wenn sie die angewandten Maßstäbe nicht ebenso auf alle anderen vergleichbaren Arbeitsverhältnisse anwendet. Aus der Praxis wissen wir, dass es in den wenigsten Fällen Arbeitsbereiche gibt, in denen alle Arbeitnehmer:innen Kirchenmitglied sind. Insofern dürfte es zukünftig noch schwieriger werden, Kündigungen wegen Kirchenaustritts wirksam auszusprechen. Dennoch wird es weiterhin auf den Einzelfall ankommen und die Wirkung des Urteils darf nicht pauschalisiert werden.