Der Vertretungszuschlag im TV DN – Regelungen, Höhe und Mitbestimmung

Seit 01. April gelten die neuen Regelungen zum Vertretungszuschlag, der insbesondere die kurzfristige Übernahme von Diensten finanziell honoriert. Hier eine kurze Zusammenfassung der tariflichen Regelung. Umfangreiche Informationen und praktische Beispiele stellt ver.di hier bereit:

👉 Antworten zum Vertretungszuschlag (TV DN)

Was ist der Vertretungszuschlag?

Der Vertretungszuschlag ist eine zusätzliche Vergütung, die Beschäftigte erhalten, wenn sie kurzfristig Dienste übernehmen oder ihren Dienstplan ändern. Typischerweise betrifft dies Situationen, in denen Kolleg:innen ausfallen und Ersatz benötigt wird.

Ziel ist es, spontane Einsätze finanziell attraktiver zu machen. Leider trägt das nicht zur gesundheitlichen Entlastung bei.

Höhe des Vertretungszuschlags (ab März 2026)

Mit der Tarifreform wurden die Zuschläge deutlich konkretisiert und ausgeweitet:

  • Übernahme eines Dienstes an einem freien Tag (kurzfristig, Angefragt 48 Stunden vorher):
    • 100 € (Montag–Freitag)
    • 120 € (Nacht, Wochenende, Feiertage)
  • Übernahme bei längerer Vorlaufzeit (48–96 Stunden):
    • 50 € (Montag–Freitag)
    • 60 € (Nacht, Wochenende, Feiertage)
  • Diensttausch:
    • ebenfalls 50 € bzw. 60 €, wenn sich der Dienst um mindestens zwei Stunden verschiebt

Diese Staffelung sorgt dafür, dass besonders kurzfristige Einsätze stärker honoriert werden.

Erweiterungen im neuen Tarif

Ein wesentlicher Fortschritt ist, dass der Vertretungszuschlag nun in mehr Fällen greift:

  • Gilt jetzt auch für Bereitschaftsdienste
  • Zuschläge können bereits vor der 48-Stunden-Grenze greifen
  • Teilweise Ausweitung auf weitere Berufsgruppen, z. B. im ärztlichen Bereich

Mitbestimmung bei der Anwendung

Die Regelungen zum Vertretungszuschlag im TVDN regeln die Vergütung, wenn eine Arbeitnehmer:in aus dem Frei kommt oder ihren Dienst tauscht. Auch diese beide Situationen führen dazu, dass sich der Dienstplan verändert. Jede Dienstplanänderung ist mitbestimmungspflichtig, auch die Anordnung von Überstunden. Das heißt bevor eine Arbeitnehmer:in den Dienst tauscht, einspringt oder mehr arbeitet als im mitbestimmten Solldienstplan vorgesehen (eventuelle Überstunde/n) braucht der Arbeitgeber die Zustimmung der Mitarbeitendenvertretung. Dazu nächste Woche einen Artikel mit Tipps für die praktische Umsetzung.