Dass die Synode der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD) eine Novellierung des Mitarbeitervertretungsgesetzes (MVG-EKD) plant, war schon länger bekannt und wir haben bereits im Juli unsere Stellungnahme zu den geplanten Änderungen abgegeben und veröffentlicht. Diese wurde nur sehr geringfügig für die Beschlussvorlage der Synode berücksichtigt. Nun ist uns zur Kenntnis gekommen, welche Änderungen im Nachgang unseres Stellungnahmeverfahrens noch vorgenommen wurden. Auch dazu sehen wir uns gezwungen, eine öffentliche Stellungnahme abzugeben.
1. Kündigungsschutz für MAV-Mitglieder deutlich verschlechtert
Wie schon in unserer ursprünglichen Stellungnahme angeführt, bedeuten die geplanten Änderungen eine deutliche Verschlechterung des Schutzes von MAV-Mitgliedern. Dass bei Kündigung von MAV-Mitgliedern das gesamte Mitbestimmungsverfahren inklusive Meinungsbildung der MAV, ggf. Erörterung, Beendigung der Erörterung und abschließender Entscheidung inkl. schriftlicher Begründung der Mitarbeitervertretung zwingend innerhalb der verkürzten Frist von drei Tagen durchzuführen ist, setzt die Mitarbeitervertretung unter einen nicht vertretbaren Druck.
Das ursprüngliche Ansinnen dieser Änderung war, die 14-tägige Kündigungsfrist der außerordentlichen Kündigung einhalten zu können. Warum zum Einhalten einer Kündigungsfrist von 14 Tagen allerdings eine Verfahrensverkürzung auf 3 Tage notwendig ist, lässt sich objektiv nicht erklären und bleibt seitens der EKD auch unbeantwortet. Dass eine 14-tägige Rückmeldefrist für die Mitarbeitervertretung nicht sachgerecht wäre, mag sein. Eine 3-tägige Frist ist es aber noch viel weniger! Auch die Zustimmungsfiktion verschlechtert die Position der Mitarbeitervertretung gegenüber z.B. den Betriebsräten. Im weltlichen Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes gilt sogar eine Verweigerungsfiktion, d.h. äußert sich ein Betriebsrat innerhalb der Frist nicht, gilt die Zustimmung als nicht erteilt. Aus diesen Gründen lehnen wir die Änderung entschieden ab!
2. Die Unternehmensmitbestimmung
Die geplante Version der „Unternehmensmitbestimmung light“ in Form einer Beteiligung von ein oder zwei Mitgliedern der MAV an der Arbeit des Aufsichtsgremiums wurde mittlerweile komplett aus den Plänen gestrichen. Stattdessen soll die in der Praxis nicht umgesetzte Verbandsrichtlinie von 2017 nun durch eine verbindliche Regelung des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung (EWDE) umgesetzt werden, die eine Umsetzungsfrist bis 31.12.2028 vorsehen kann. Zudem soll nicht die Mitgliedschaft im Aufsichtsgremium, sondern lediglich die Beteiligung an den Aufgaben des Aufsichtsgremiums festgeschrieben werden.
Diese Änderung ist, wenn sie kommt, ein ähnlich zahnloser Tiger wie die Verbandsempfehlung von 2017, auf die sich etliche Arbeitgeber gelinde gesagt mit dem Gesäß gesetzt haben. Die geplante „Unternehmensmitbestimmung“ wird damit bis Ende 2028 wahrscheinlich kaum und ab Umsetzung mit eindeutig schlechteren Regelungen als im weltlichen Bereich implementiert. Unserer Ansicht nach gehört die Unternehmensmitbestimmung nicht ins MVG-EKD, sondern in ein separates Gesetz. Sie muss mindestens nach den Standards des Drittelbeteiligungsgesetzes aus dem weltlichen Bereich ausgestaltet werden. Dem diakonischen Grundgedanken der Gemeinschaft aus Arbeitgebern und Arbeitnehmer:innen würde eine paritätische Besetzung aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter:innen jedoch am besten entsprechen.
3. Veränderung der Gremiengröße wurde wieder gestrichen
Nach unserer ursprünglichen Stellungnahme wurde eine weitere Änderung in den Novellierungsentwurf aufgenommen: die Änderung der Staffeltabelle zur Größe der MAV. Diese sah vor, schon bei weniger Mitarbeitenden als aktuell ein größeres Gremium zu erhalten, was wir sehr begrüßt hätten. Leider ist auch diese positive Änderung mittlerweile wieder aus dem Entwurf verschwunden. Da sie im ursprünglichen Entwurf nicht eingearbeitet war, gab es für uns auch nie eine Begründung der Änderung. So gibt es nun auch keine Begründung, warum dies doch nicht in das MVG-EKD aufgenommen werden soll. Das größte Problem der Mitarbeitervertretungen – nämlich fehlende Ressourcen – wird damit weiterhin nicht angetastet und die Gremiengröße bleibt schlechter als im weltlichen Bereich.
Synode beschließt Anfang Dezember
Sollte die Synode am 05. Dezember wirklich beschließen, was uns derzeit an Änderungen bekannt ist, dann würde dies eine Verschlechterung der Bedingungen für Mitarbeitervertretungen bedeuten. Die Chance auf eine große Novellierung und eine Annäherung an das Mitbestimmungsniveau im weltlichen Bereich wäre vertan. Wir hoffen weiterhin, dass hier auf der Zielgeraden doch noch eingelenkt wird.