Hitze am Arbeitsplatz – Gesundheit schützen und Mitbestimmung wirksam gestalten

Steigende Temperaturen stellen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber zunehmend vor Herausforderungen. Besonders in den Sommermonaten können hohe Raumtemperaturen die Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen und gesundheitliche Risiken mit sich bringen. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer:innen sicherzustellen. Gleichzeitig hat die Mitarbeitendenvertretung (MAV) bei Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes eine wichtige Mitbestimmungsfunktion und kann eigene Initiativen zum Schutz der Beschäftigten ergreifen.

Warum Hitze am Arbeitsplatz ein ernstes Thema ist

Hohe Temperaturen führen nicht nur zu Konzentrationsschwierigkeiten und verminderter Leistungsfähigkeit. Sie können auch gesundheitliche Beschwerden wie Kopfschmerzen, Kreislaufprobleme, Erschöpfung oder sogar einen Hitzschlag verursachen. Besonders gefährdet sind Arbeitnehmer:innen mit körperlich anstrengenden Tätigkeiten, Schwangere, ältere Mitarbeitende sowie Menschen mit Vorerkrankungen.

Ein wirksamer Hitzeschutz ist deshalb ein wesentlicher Bestandteil des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Rechtliche Grundlagen

Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist der Dienstgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen für Leben und Gesundheit möglichst vermieden werden. Grundlage hierfür ist eine Gefährdungsbeurteilung, die auch Belastungen durch hohe Temperaturen berücksichtigen muss.

Ergänzend geben die Arbeitsstättenverordnung sowie die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“ konkrete Orientierung für den Umgang mit Hitze in Arbeitsräumen.

Grundsätzlich gilt:

  • Arbeitsräume sollen gesundheitlich zuträgliche Temperaturen aufweisen.
  • Mit steigenden Raumtemperaturen müssen geeignete Schutzmaßnahmen geprüft und umgesetzt werden.
  • Je höher die Temperatur, desto umfangreicher müssen die Schutzmaßnahmen ausfallen.

Empfehlungen der Berufsgenossenschaften

Die Berufsgenossenschaften empfehlen, technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen miteinander zu kombinieren.

Technische Maßnahmen
  • Außenliegenden Sonnenschutz nutzen
  • Klimaanlagen oder Lüftungsanlagen einsetzen
  • Frühmorgendliches Querlüften
  • Ventilatoren verwenden, sofern keine zusätzlichen Gefährdungen entstehen
  • Wärmequellen reduzieren
Organisatorische Maßnahmen
  • Arbeitszeiten in kühlere Tageszeiten verlegen
  • Zusätzliche Erholungspausen ermöglichen
  • Körperlich belastende Tätigkeiten möglichst morgens durchführen
  • Homeoffice oder mobiles Arbeiten ermöglichen, soweit dies organisatorisch möglich ist
  • Flexible Arbeitszeiten vereinbaren
  • Besprechungen verkürzen oder digital durchführen
Personenbezogene Maßnahmen
  • Trinkwasser kostenlos bereitstellen
  • Regelmäßiges Trinken fördern
  • Leichte und atmungsaktive Kleidung zulassen, soweit keine Schutzkleidung vorgeschrieben ist
  • Beschäftigte über Hitzebelastungen unterweisen
  • Auf Warnzeichen wie Schwindel oder Kreislaufprobleme achten

Die Rolle der Mitarbeitendenvertretung

Der Arbeits- und Gesundheitsschutz gehört zu den zentralen Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung. Nach dem Mitarbeitendenvertretungsgesetz der EKD (MVG-EKD) ist die MAV bei Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gem. § 40 lit. b) zu beteiligen und hat darauf zu achten, dass die gesetzlichen Schutzvorschriften eingehalten werden.

Darüber hinaus verfügt die MAV mit dem Initiativrecht nach § 47 MVG-EKD über ein wirkungsvolles Instrument, um den Gesundheitsschutz aktiv mitzugestalten. Sie muss nicht abwarten, bis der Dienstgeber Maßnahmen zum Hitzeschutz vorschlägt, sondern kann selbst konkrete Regelungen anregen und deren Beratung verlangen. Der Dienstgeber ist verpflichtet, sich mit diesen Vorschlägen ernsthaft auseinanderzusetzen.

Gerade angesichts immer häufiger auftretender Hitzeperioden bietet § 47 MVG-EKD die Möglichkeit, den Hitzeschutz vorausschauend und dauerhaft zu regeln. Die MAV kann beispielsweise die Aufnahme von Verhandlungen über eine Dienstvereinbarung „Hitze am Arbeitsplatz“ verlangen. Darin können verbindliche Maßnahmen festgelegt werden, etwa:

  • abgestufte Schutzmaßnahmen bei steigenden Raumtemperaturen,
  • kostenlose Bereitstellung von Trinkwasser,
  • zusätzliche Erholungspausen,
  • flexible Arbeitszeiten während Hitzeperioden,
  • Möglichkeiten zum mobilen Arbeiten oder Homeoffice,
  • Nutzung klimatisierter oder kühler Arbeitsbereiche,
  • Ausstattung von Arbeitsplätzen mit Sonnenschutz oder geeigneten Lüftungsmöglichkeiten,
  • Regelungen für besonders gefährdete Beschäftigtengruppen,
  • regelmäßige Information und Unterweisung der Mitarbeitenden sowie
  • die Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung und eines betrieblichen Hitzeschutzkonzeptes.

Eine Dienstvereinbarung schafft für alle Beteiligten Transparenz und Rechtssicherheit. Sie verhindert, dass notwendige Schutzmaßnahmen erst dann diskutiert werden, wenn eine Hitzewelle bereits eingetreten ist. Gleichzeitig sorgt sie dafür, dass vergleichbare Situationen innerhalb der Dienststelle einheitlich und nachvollziehbar geregelt werden. Das Initiativrecht wird hier zum Gestaltungrecht der MAV und bietet die Möglichkeit gem. § 47 Abs. (3) die Einigungsstelle anzurufen.

Empfehlungen für Dienstgeber

Ein wirksamer Hitzeschutz beginnt nicht erst während einer Hitzewelle. Sinnvoll sind unter anderem:

  • Erstellung eines betrieblichen Hitzeschutzplans,
  • regelmäßige Kontrolle der Raumtemperaturen,
  • Anpassung der Gefährdungsbeurteilung,
  • Einbindung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes,
  • frühzeitige Beteiligung der Mitarbeitendenvertretung sowie
  • Abschluss einer Dienstvereinbarung zum Umgang mit hohen Temperaturen am Arbeitsplatz.

Fazit

Hitze am Arbeitsplatz ist längst kein Ausnahmefall mehr. Der Schutz der Arbeitnehmer:innen erfordert ein vorausschauendes und systematisches Handeln aller Beteiligten. Die Empfehlungen der Berufsgenossenschaften bieten hierfür eine praxisnahe Orientierung.

Für die Mitarbeitendenvertretung ist das Initiativrecht nach § 47 MVG-EKD dabei ein besonders wichtiges Instrument. Es ermöglicht ihr, den Dienstgeber nicht nur auf bestehende Defizite hinzuweisen, sondern selbst verbindliche Lösungen anzustoßen. Der Abschluss einer Dienstvereinbarung zum Hitzeschutz schafft klare Zuständigkeiten, transparente Verfahren und verbindliche Schutzstandards. So wird aus einer gesetzlichen Beteiligung eine aktive Gestaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes – zum Nutzen der Arbeitnehmer:innen und der gesamten Dienststelle, denn gut „gekühlte“ Arbeitnehmer:innen sind keine Kostenstelle, sondern die beste Investition in Gesundheit, Sicherheit und gute Arbeit.