Dienstplanänderungen nach MVG-EKD: Mitbestimmung stärken und arbeitsrechtliche Ansprüche sichern

Die Mitbestimmung der Mitarbeitendenvertretung bei Dienstplanänderungen

Die Gestaltung von Dienstplänen gehört zu den zentralen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer:innen. Im Bereich der evangelischen Kirche und ihrer diakonischen Einrichtungen unterliegt die Aufstellung und Änderung von Dienstplänen regelmäßig der Mitbestimmung gemäß § 40 lit.b) Mitarbeitendenvertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD).

Für die Mitarbeitendenvertretung (MAV) ist es daher von besonderer Bedeutung, darauf zu achten, dass Dienstplanänderungen nicht einseitig durch die Arbeitgeber:innen vorgenommen werden, sondern die gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte eingehalten werden.

Warum Dienstplanänderungen mitbestimmungspflichtig sind

Dienstpläne regeln die konkrete Lage der Arbeitszeit und beeinflussen unmittelbar die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, die Belastung der Arbeitnehmer:innen sowie die Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften.  Näheres dazu unter:  Überstunden/ Mehrarbeit: Gesundheitsgefahren und die zentrale Rolle der Mitbestimmung nach dem MVG-EKD – Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen

Werden bereits veröffentlichte Dienstpläne geändert, handelt es sich regelmäßig um eine Änderung der Verteilung der Arbeitszeit. Solche Maßnahmen unterliegen den Mitbestimmungsrechten der MAV und bedürfen ihrer Beteiligung.

Besonders relevant sind:

  • kurzfristige Änderungen von Schichten,
  • Verlegungen von Arbeitszeiten,
  • zusätzliche Dienste,
  • Änderungen von Frei-Tagen,
  • Vertretungsdienste,
  • Anordnung von Überstunden/ Mehrarbeit
  • Rufbereitschaften und Bereitschaftsdienste.

Grenzen des Direktionsrechts der Arbeitgeber:innen

Häufig wird argumentiert, die Arbeitgeber:in könne aufgrund des Weisungsrechts Dienstpläne jederzeit ändern. Diese Auffassung greift jedoch zu kurz.

Zwar besitzen die Arbeitgeber:innen ein organisatorisches Gestaltungsrecht. Soweit jedoch mitbestimmungspflichtige Tatbestände betroffen sind, kann dieses Recht nicht ohne Beteiligung der MAV ausgeübt werden. Es gilt § 38 MVG-EKD im vollen Umfang, dh.: es muss eine ordentlich einberufende Sitzung der MAV stattfinden, die MAV hat auch bei der Dienstplanänderung eine Frist von zwei Wochen u.s.w..

Strategische Tipps für die Mitarbeitendenvertretung

1. Dienstpläne frühzeitig erhalten

Die MAV sollte darauf bestehen, Dienstpläne rechtzeitig vor Inkrafttreten zu erhalten. Dadurch können Verstöße gegen gesetzliche, arbeitsvertragliche und arbeitszeitrechtliche Vorgaben frühzeitig erkannt werden. Dazu auch: der Zeitstrahl Mitbestimmung beim Dienstplan.

2. Änderungen dokumentieren lassen

Jede Dienstplanänderung sollte nachvollziehbar dokumentiert werden:

  • Zeitpunkt der Änderung,
  • betroffene Arbeitnehmer:innen,
  • Begründung,
  • Zustimmung der MAV.

Fehlt eine Dokumentation, erschwert dies die Kontrolle.

3. Regelungen in einer Dienstvereinbarung festschreiben

Empfehlenswert ist der Abschluss einer Dienstvereinbarung zu Dienstplanung und Dienstplanänderungen. Darin können beispielsweise geregelt werden:

  • Veröffentlichungsfristen,
  • Änderungsfristen,
  • Verfahren bei kurzfristigen Ausfällen,
  • Beteiligung der MAV,
  • Dokumentationspflichten.

Dadurch entstehen klare und überprüfbare Standards.

4. Systematische Auswertung von Einspringdiensten

Die MAV könnte regelmäßig erfassen:

  • Anzahl der kurzfristigen Einsätze,
  • Häufigkeit von Dienstplanänderungen,
  • betroffene Bereiche,
  • Belastung einzelner Beschäftigter.

Wiederkehrende Probleme liefern wichtige Argumente für Personalaufstockungen oder organisatorische Veränderungen.

5. Initiativrecht gem. § 47 i. V. m. § 40  MVG-EKD nutzen

Die MAV sollte nicht nur auf Maßnahmen der Arbeitgeber:in reagieren, sondern eigene Vorschläge einbringen, etwa zu:

  • Ausfallkonzepten,
  • Springerpools,
  • gesundheitsgerechter Dienstplanung,
  • Schutz vor kurzfristigen Frei-Änderungen.

Arbeitsvertragliche Vorgaben beachten: Vertretungszuschlag nach TV DN oder AVR.DD

Neben den Mitbestimmungsrechten ist die Einhaltung arbeitsvertraglicher Ansprüche von erheblicher Bedeutung.

Arbeitnehmer:innen, die Einspringen oder Dienste tauschen können unter den Voraussetzungen des Tarifvertrags Diakonie Niedersachsen (TV DN) oder den Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind (AVR.DD), Anspruch auf einen Vertretungszuschlag haben.

Die MAV sollte daher bei Dienstplanänderungen stets prüfen:

  • Sind die arbeitsvertraglichen Voraussetzungen für einen Vertretungszuschlag nach § 17 Abs. 1 TVDN oder § 20 b AVR-DD erfüllt?
  • Wird der Dienst freiwillig übernommen?
  • Wird die entsprechende Vergütung tatsächlich gezahlt?
  • Wissen die Kolleg:innen von ihren Ansprüchen?

Fazit

Dienstplanänderungen sind kein rein organisatorisches Instrument des Dienstgebers. Sie berühren wesentliche Arbeitsbedingungen und unterliegen deshalb den Mitbestimmungsrechten der Mitarbeitendenvertretung. Eine aktive und gut informierte MAV kann dazu beitragen, die Interessen der Arbeitnehmer:innen wirksam zu schützen, Belastungen zu reduzieren und die Einhaltung arbeitsvertraglicher Ansprüche sicherzustellen.

Besonderes Augenmerk sollte auf Vertretungssituationen gelegt werden. Die MAV sollte daher nicht nur die Mitbestimmung bei Dienstplanänderungen einfordern, sondern ebenso die korrekte Gewährung von Vertretungszuschlägen und anderen Ansprüchen kontrollieren und von den Arbeitgeber:innen verlangen sich an arbeitsvertragliche Regelungen zu halten, sowie die Kolleg:innen informieren und motivieren ihre Ansprüche individualrechtlich einzufordern. Gewerkschaftsmitglieder werden hierin von ihrer Gewerkschaft unterstützt.